Gesetze zu Gentechnik

In der Europäischen Union (EU) legen Verordnungen und Richtlinien fest, wie Forscher*innen, Landwirt*innen, Verarbeiter*innen und Händler*innen mit Gentechnik umgehen müssen. Als EU-Mitglied muss Deutschland sich an diese Vorgaben halten. Deutsche Gesetze und Verordnungen regeln die Bereiche, die die EU den Mitgliedsstaaten überlassen hat, sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden.

Das EU-Recht

EU-Verordnungen und Richtlinien werden von der EU-Kommission vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament und dem Rat der Mitgliedsstaaten verabschiedet. Die Verordnungen sind in den Mitgliedsländern unmittelbar gültig. EU-Richtlinien beschreiben dagegen einen Rahmen, den jedes EU-Land mit eigenen Gesetzen und Verordnungen umsetzen muss. Dabei haben die Mitgliedsländer einen gewissen Spielraum.

Die EU hat in drei Rechtsakten (siehe Kasten rechts) Folgendes geregelt:

  • die Zulassung (= Genehmigung) zum versuchsweisen und kommerziellen Anbau von Gentechnik-Pflanzen,
  • die Zulassung zum Import von Gentechnik-Pflanzen als Tierfutter oder Lebensmittel sowie zu technischen Zwecken,
  • die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Gentechnik-Lebens- und Futtermitteln.

Wichtige Grundsätze

Im Mittelpunkt des EU-Gentechnikrechts stehen die Vorsorge für Gesundheite und Umwelt sowie die Wahlfreiheit von Wirtschaftsunternehmen und Verbrauchern. Deshalb schreibt die EU vor, dass gentechnisch veränderte Organismen (GVO) nur dann auf den Markt kommen dürfen, wenn sie dafür zugelassen wurden. Dies gilt für Saatgut für den Anbau ebenso wie für GVO die importiert werden, um Futter- und Lebensmittel daraus herzustellen. Zugelassen wird ein GVO nur, wenn er nachweislich sicher ist und Anbau, Verarbeitung und Verzehr keinen Schaden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt verursachen können. Um die Wahlfreiheit sicherzustellen, müssen Lebensmittel, die GVO enthalten, gekennzeichnet werden. Koexistenzregeln sollen sicherstellen, dass die ökologische und die gentechnikfreie konventionelle Landwirtschaft weiterhin ohne Beeinträchtigungen bestehen können. Zu diesen Regeln gehört auch, dass Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen  an ein EU-weites Register gemeldet werden müssen.

Mehr Infos dazu auf den Themenseiten Kennzeichnung und Koexistenz.

Das Zulassungsverfahren

Möchte ein Unternehmen einen GVO zugelassen haben, stellt es bei einer nationalen Behörde den Antrag. Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft die Unterlagen der Firma und bewertet, ob die Pflanze als sicher gelten kann. An der Arbeit der EFSA gibt es immer wieder Kritik, weil industrienahe Expert*innen beteiligt sind. Auf Basis der EFSA-Bewertung entscheidet dann ein Ausschuss mit Vertretern der Mitgliedsstaaten mit qualifizierter Mehrheit (das sind 55 % der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen) über die Zulassung. Können sich die Staaten nicht einigen, was seit Jahren der Fall ist, entscheidet die Kommission. Sie hat bisher alle Anträge zugelassen.

Änderungen geplant

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juli 2018 entschieden, dass auch neue gentechnische Methoden wie Crispr/Cas als gentechnische Verfahren im Sinne der Freisetzungsrichtlinie gelten. Mit diesen Methoden hergestellte gentechnisch veränderte Organismen müssen also das darin vorgeschriebene Zulassungsverfahren durchlaufen und entsprechend gekennzeichnet werden. Die EU-Kommission und einige Mitgliedsstaaten wollen deshalb das EU- Gentechnikrecht ändern und die meisten Erzeugnisse neuer gentechnischer Verfahren von der Zulassung ausnehmen. Den Prozess dafür hat die Kommisision im April 2021 mit einem Bericht eröffnet.

 Zum EuGH-Urteil    Zum Kommissionsbericht

Voraussichtlich am 5. Juli 2023 wird die Kommission ihren Vorschlag für den rechtlichen Umgang mit neuen gentechnischen Verfahren (NGT) vorlegen. Das Fallbeispiel Neues Recht für Neue Gentechnik? beschreibt ausführlich dieses laufende europarechtliche Gesetzgebungsverfahren und wie die Lobbyisten der Gentechnik-Konzerne es beeinflussen.

Das deutsche Gentechnikrecht

In Deutschland wird ein Gesetz vom Parlament verabschiedet. Verordnungen können von Ministerien alleine oder mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie regeln Detailfragen, die ein Gesetz offen lässt.

Deutschland hat den Rahmen der EU-Freisetzungsrichtlinie mit dem Gentechnikgesetz und mehreren Verordnungen dazu ausgefüllt. Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz regelt die Zuständigkeit der einzelnen Behörden des Bundes und bildet die Rechtsgrundlage für die deutsche Ohne Gentechnik-Kennzeichnung.

Das Gentechnikgesetz

Das deutsche Gentechnikgesetz legt fest,

  • dass es für Gentechnikanlagen vier Sicherheitsstufen gibt, Anlagen der Stufen 3 und 4 eine Genehmigung brauchen und welche Unterlagen dafür notwendig sind. Für die Stufen 1 und 2 genügt eine Mitteilung an die zuständige Behörde, mit der ebenfalls zahlreiche Unterlagen einzureichen sind.
  • unter welchen Voraussetzungen gentechnisch veränderte Organismen zu Forschungszwecken im Freiland getestet werden dürfen, wie die Zulassung erfolgt und welche Unterlagen dafür notwendig sind.
  • dass es ein öffentliches Standortregister geben muss, in dem alle Felder, auf denen Gentechnik-Pflanzen angebaut werden, erfasst werden.
  • welche Regeln beachtet werden müssen, wenn Gentechnik-Pflanzen von Landwirt*innen angebaut werden und wer für Schäden haftet, die durch Gentechnik entstehen.

Standortregister und Nachbarschaftsregeln hat das Bundesverfassungsgericht 2010 in einem Urteil als verfassungsgemäß eingestuft.

Ausstieg noch nicht geregelt

Die Opt-out- Richtlinie (EU) 2015/412 hätte die Bundesregierung schon lange in nationales Recht umsetzen müssen. Mehrere Anläufe dazu scheiterten an unterschiedlichen Auffasssungen zwischen Bundeslandwirtschafts- und Umweltministerium sowie den Bundesländern. Zwar hat Deutschland dafür optiert, aus dem Anbau der sechs Gentech-Pflanzen auszusteigen, deren Zulassung damals beantragt war. Damit wäre deren Anbau verboten (zugelassen ist tatsächlich mit dem Mais MON810 nur eine der sechs Pflanzen). Für künftige Fälle jedoch fehlt ein nationales Ausstiegsgesetz, um das Verfahren zu regeln und zu einem einheitlichen natioanlen Verbot zu kommen.

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